Alpine Mittelschule Davos

Verordnung Handelsmittelschule

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Verordnung über die Handelsmittelschule im Kanton Graubünden (HMSVO)

Gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 5, 7  und Art. 14  des Mittelschulgesetzes von der Regierung erlassen am 25. Juni 2002

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1

Diese Verordnung regelt für die nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführte Handelsmittelschule mit kaufmännischer Berufsmaturität die Semesterpromotion, die Diplomprüfung und den Berufsmaturitätsabschluss.

2

Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen im Geltungsbereich dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

3

Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium sinngemäss zur  Anwendung.

 

Art. 2

Die Ausbildung dauert bis zur kaufmännischen Berufsmaturität in der Regel vier Jahre. Sie gliedert sich in eine dreijährige Vollzeitschule und in einen anschliessend zu absolvierenden, von der Schule begleiteten betrieblichen Praxisaufenthalt im Rahmen der Berufsmaturität.

 

Art. 3

Der Unterricht wird nach dem gemäss bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplan erteilt.

 

II. Promotion

Art. 4

Promotionsfächer sind:

1. Die Grundlagenfächer erste Landessprache (Deutsch, italiano, rumantsch/Deutsch); zweite Landessprache; dritte Sprache (Landes- oder Nichtlandessprache); Geschichte und Staatslehre; Volkswirtschaft/ Betriebswirtschaft/Recht und Mathematik.

2. Das Schwerpunktfach Finanz- und Rechnungswesen.

3. Ein Ergänzungsfach sowie die zusätzlichen Unterrichtsfächer Information und Kommunikation (Informatik, Textverarbeitung/ Korrespondenz); Geographie; Naturwissenschaften und ein weiteres Fach.

 

Art. 5

1

Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn der nicht gerundete Durchschnitt der Noten der Promotionsfächer mindestens den Wert 4.0 erreicht, höchstens 3 Noten ungenügend sind und die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten den Wert 2.5 nicht übersteigt.

2

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Unterrichtssemester wiederholt werden.

 

III. Diplomprüfung

Art. 6

1

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden vor den Sommerferien am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Mathematik und ein weiteres Prüfungsfach können ein Jahr vor der Diplomprüfung abgeschlossen werden.

2

Den Zeitpunkt der Prüfungen bestimmt das Departement.

 

Art. 7

Die Zulassung erfordert den Besuch einer Handelsmittelschule im Kanton Graubünden in der Regel während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Diplomprüfung.

 

Art. 8

1

Für die Erteilung des Diploms und als Teil des Berufsmaturitätsabschlusses sind die Leistungen folgender Fächer massgebend:

1. Die promotionswirksamen Grundlagenfächer

2. Das Schwerpunktfach

3. Das Ergänzungsfach: Geographie oder Naturwissenschaften oder ein weiteres Fach;

4. Information und Kommunikation; Geographie; Naturwissenschaften und ein weiteres Fach.

2

Jedes Diplomfach wird mit einer auf halbe und ganze Noten gerundeten Fachnote bewertet.

 

Art. 9

1

Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache; die zweite Landessprache; Mathematik; Finanz- und Rechnungswesen; Information und Kommunikation (Textverarbeitung und Korrespondenz).

2

Mündlich geprüft werden die erste Landessprache; die zweite Landessprache; die dritte  Sprache; Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht; Geschichte und Staatslehre.

3

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt.

 

Art. 10

1

Die  Fachnoten werden gesetzt:

1. In den Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet, je zur Hälfte auf Grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen in der Prüfung.

2. In den übrigen Fächern auf Grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde.

2

Vom zuständigen Bundesamt anerkannte externe Sprachdiplome können in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Fachnote bilden. Die Fachnote ergibt sich in diesem Fall je zur Hälfte aus der umgerechneten Note der externen Sprachdiplomprüfung und dem Mittel der letzten beiden Semesterzeugnisnoten.

 

Art. 11

Das Diplom wird erteilt, wenn der nicht gerundete Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4.0 beträgt, die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten den Wert von 2.5 nicht übersteigt und nicht mehr als drei Fachnoten unter 4 erzielt werden.

 

Art. 12

Bei Nichtbestehen kann die Prüfung nach der Wiederholung der Abschlussklasse einmal wiederholt werden. Dabei kann die Prüfung in den Fächern erlassen werden, in denen in der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5 erreicht wurde und im Wiederholungsjahr gute Jahresleistungen erbracht wurden. Die Fachnoten der ersten Prüfung werden in diesem Fall übernommen.

 

Art. 13

Der Diplomausweis enthält die Fachnoten der Diplomfächer. Er kann zusätzlich die Noten weiterer Fächer sowie eine Note für Turnen und Sport enthalten. Die erworbenen externen Sprachdiplome werden aufgeführt.

 

IV. Berufsmaturitätsabschluss

Art. 14

Die Schulleitungen erlassen gemeinsam Weisungen, wie der erforderliche betriebliche Praxisaufenthalt von insgesamt mindestens 39 Wochen zu gestalten ist. Mindestens vier Wochen sind am Ende des zweiten Ausbildungsjahres, die restlichen Wochen nach der Diplomprüfung zu absolvieren.

 

Art. 15

Zur Prüfung im Fach „Praktische Arbeiten“ beziehungsweise zur Praktischen Prüfung, werden nur Absolventinnen und Absolventen zugelassen, welche die Diplomprüfung auf Berufsmaturitätsniveau an einer Bündner Handelsmittelschule bestanden und den betrieblichen Praxisaufenthalt unter der Aufsicht der Schule absolviert haben. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an der bereits das Diplom erlangt wurde.

 

Art. 16

1

Die Praktische Prüfung umfasst eine während des betrieblichen Praxisaufenthaltes verfasste schriftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung zu den Kenntnissen aus dem Betrieb und der Branche. Die schriftliche Arbeit muss selbständig verfasst, praxisrelevant und für den Arbeitgeber von Nutzen sein.

2

Die Schulleitungen erlassen gemeinsam Weisungen zur schriftlichen Arbeit und zur mündlichen Prüfung.

 

Art. 17

Der schriftliche und der mündliche Teil der Praktischen Prüfung werden benotet. Der auf ganze und halbe Noten gerundete Durchschnitt beider Noten zählt doppelt.

 

Art. 18

1

Examinierende für die Praktische Prüfung sind die den betrieblichen Praxisaufenthalt betreuende Lehrkraft sowie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beziehungsweise eine Branchenvertretung. Die Prüfung findet unter der Aufsicht einer Expertin oder eines Experten statt.

2

Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Prüfung angemessen zu beteiligen.

 

Art. 19

Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn der Durchschnitt der Diplomnoten und der Praktischen Prüfung mindestens den nicht gerundeten Notendurchschnitt 4.0 ergeben, die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten den Wert von 2.5 nicht übersteigt und nicht mehr als drei Fachnoten unter 4 erzielt werden.

 

Art. 20

Bei Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt einmal die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung nach einem weiteren Praxisjahr. Die Noten der ersten Praktischen Prüfung verfallen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 21

1

Den Entscheid über das Ergebnis der Diplom- oder der Berufsmaturitätsprüfung können die unmittelbar Betroffenen innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an die kantonale Erziehungskommission weiterziehen. Diese entscheidet endgültig.

2

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG).

 

Art. 22

Der Vollzug obliegt dem Departement.

 

Art. 23

Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2002/03 die zweite oder dritte Klasse der Handelsmitteschule absolvieren, können  die bisherigen Bestimmungen der Verordnungen der Bündner Handelsmittelschulen angewendet werden.

 

Art. 25

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft und ersetzt die Verordnung für die Handelsmittelschule der Bündner Kantonsschule vom 8. Dezember 1992.