Alpine Mittelschule Davos

Schulreglement

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1. ALLGEMEINES

Der Begriff "Schüler" umfasst beide Geschlechter.

Die Schweizerische Alpine Mittelschule Davos (SAMD) ist eine durch den Kanton Graubünden gemäss Mittelschulgesetz vom 7. Oktober 1962 anerkannte regionale Mittelschule. Ihr Internat nimmt auch Schüler aus den anderen Regionen der Schweiz und dem Ausland auf. Ihre oberste Aufsichtsbehörde ist die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden. Die Schulführung obliegt dem Schul- und Stiftungsrat sowie der Schulleitung.

 

Die Schweizerische Alpine Mittelschule Davos führt ein Gymnasium mit eidgenössisch anerkannter Maturität und eine Handelsmittelschule mit Berufsmaturität, die vom BBT anerkannt ist.

Das Ziel der SAMD ist die Vermittlung einer vielfältigen und ausgewogenen Bildung, die den Schüler befähigt, den Anforderungen an einer Hochschule bzw. in einer kaufmännischen Unternehmung zu genügen und sein Leben in Gemeinschaft und Staat verantwortungsbewusst zu gestalten.

 

 

2.  EINTRITTSBEDINGUNGEN

In der Regel erfolgt der Eintritt ins Gymnasium oder in die Handelsmittelschule aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Der Übertritt aus eidgenössisch anerkannten Schulen erfolgt prüfungsfrei, unter Wahrung des vorherigen Promotionsstandes. In Ausnahmefällen können Schüler als Hospitanten für eine begrenzte Zeit aufgenommen werden.

 

3. UNTERRICHT


3.1.  Lehrplan

Für den Unterricht sind die von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigten Lehrpläne verbindlich.

 

3.2. Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

 

3.3. Besuch

Die Schüler sind gemäss ihrem Stundenplan zu regelmässigem und pünktlichem Unterrichtsbesuch verpflichtet.

 

3.4. Aufgaben

Die Schüler sind verpflichtet, die erteilten Hausaufgaben regelmässig und sorgfältig auszuführen.

 

3.5. Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schüler werden aufgrund ihrer schriftlichen und mündlichen Arbeit beurteilt. Am Ende jedes Semesters werden die Leistungen durch ein Zeugnis ausgewiesen. Die Promotion ins nächste Semester erfolgt gemäss Reglement für die Promotionen und Aufnahmeprüfungen.

 

Nach Ablauf eines halben Semesters finden jeweils Zwischenzensuren statt. Im Anschluss daran erhalten die Eltern der Schüler einen schriftlichen Bericht über den Leistungsstand und das Verhalten ihres Kindes.

 

3.6. Fachexkursionen, Projekttage und Arbeitswochen

Neben dem ordentlichen Unterrichtsprogramm werden Fachexkursionen, Projekttage und Arbeitswochen durchgeführt. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Reglement Fachexkursionen, Projekttage und Arbeitswochen aufgeführt.

 

3.7. Absenzenwesen

Für Schulversäumnisse tragen die Lernenden und deren Erziehungsberechtigte die Verantwortung. Verpasster Schulstoff muss seriös aufgearbeitet werden.

Urlaube müssen gemäss Absenzen- und Urlaubsordnung korrekt beantragt und unvorhersehbare Schulversäumnisse wahrheitsgetreu und ohne Aufforderung entschuldigt werden.Die Absenzen werden in das Zeugnis eingetragen.

Die entsprechenden Bestimmungen sind im Reglement Absenzenwesen aufgeführt.

 

3.8. Schülerberatung

Die Schüler können ihre Probleme mit den Fachlehrern, dem Klassenlehrer, den Internatsmitarbeitern sowie dem zuständigen Prorektor besprechen und sich von ihnen beraten lassen.

 

3.9. Sprechstunden

Interne und externe Schüler haben die Möglichkeit, unentgeltliche Sprechstunden der Fachlehrer zu besuchen.

 

 

4.  DISZIPLINARORDNUNG

 

4.1.  Verstösse gegen das Schulreglement und die Internatsordnung werden disziplinarisch geahndet:

Durch die Fachlehrer

- Verwarnung
- Ausschluss aus der Unterrichtsstunde
- Zusatzarbeit

- Arrest

 

Durch den Internatsleiter und die Internatsmitarbeiter

- Verwarnung
- flankierende Massnahmen: Einschränkungen der Freizeitgestaltung

- Zusatzarbeit

- Arrest

 

Fachlehrer und Internatsmitarbeiter melden schwere oder wiederholte Verstösse gegen das Schulreglement und die Internatsordnung der Schulleitung.


Durch die Schulleitung

- schriftlicher Verweis

- längerer Ausschluss aus dem Unterricht

- Ultimatum

 

Durch den Schulrat

Ausschluss aus der Schule bzw. aus dem Internat mit oder ohne vorangegangenes Ultimatum.

 

4.2. Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Die Schulleitung orientiert den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Schulrats über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die weiteren Schritte.

 

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Schulleitung ist den Eltern und dem Schüler zu eröffnen.

 

Die Durchführung des von der Schulleitung eingeleiteten Disziplinarverfahrens obliegt der Schulleitung. Dem Rektor kommt der Stichentscheid zu. Die Schulleitung ist berechtigt, Zwangsmassnahmen wie Urinproben, Zimmerdurch-suchungen, Augenscheine etc. anzuordnen, Zeugen zu befragen und Experten beizuziehen.

 

In schweren Fällen kann der Rektor den Schulbesuch bis zum Disziplinar-entscheid untersagen.

 

Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat die Schulleitung darüber zu entscheiden, ob

- das Verfahren eingestellt wird,

- eine der erwähnten in ihre Kompetenzen fallenden Massnahmen auszusprechen ist oder

- die Angelegenheit mit Antrag dem Schulrat zur Entscheidung vorzulegen ist.

 

Wird einem Schüler der Ausschluss angedroht (Ultimatum), hat er sich während der nachfolgenden 6 Monate zu bewähren, wobei Ferienzeiten für die Bewährungsfrist nicht angerechnet werden.

 

Verstösst ein Schüler während der Bewährungsfrist erneut gegen das Schulreglement, entscheidet der Schulrat über einen Ausschluss.

 

Nach einem erfolgten Ausschluss aus der Schule kann ein Wiedereintritt nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Ausschluss aus dem Internat bewirkt Schulausschluss.

 

4.3.  Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist in jedem Fall gewährleistet.

 

 

5.  RECHTSMITTEL

5.1. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erhoben werden:

 

-           Gegen Entscheide der Fachlehrer und der Internatsmitarbeiter bei der Schulleitung

-           Gegen Entscheide der Schulleitung beim Schulrat.

 

5.2. Die Entscheide des Schulrates sind - unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen - endgültig.

 

6. VERHALTEN  INNERHALB  UND  AUSSERHALB  DER  SCHULE

Es wird von allen Schülern innerhalb und ausserhalb der Schule ein allgemein rücksichtsvolles Verhalten erwartet.

6.1.  Ausgang

Für alle Schüler gilt das Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe der Landschaft Davos vom 28. November 1999, Art.11 ff.:

„Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu den Gastwirt- schaftsbetrieben, wenn sie sich nicht in Begleitung oder mit Zustimmung erziehungsberechtigter Erwachsener dort aufhalten.

Sie haben sich auf Verlangen des Bewilligungsinhabers, seiner Stellvertreter oder der Polizei auszuweisen, insbesondere auch über die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Der Bewilligungsinhaber, seine Stellvertreter und das Personal sind

verpflichtet, die Jugendlichen, denen der Zutritt verboten ist, aus dem Gastwirtschaftsbetrieb wegzuweisen.“

 

6.2.  Drogen

Es ist verboten, auf dem Schulareal Alkohol aufzubewahren, zu verkaufen oder zu geniessen. Herstellung, Besitz, Vertrieb und Genuss von Drogen sind strengstens untersagt. Diese Regelungen gelten gleichermassen für schulische Anlässe, die nicht auf dem Schulareal stattfinden (Wandertag, Projekttage,-wochen).

Die Schulleitung behält sich vor, allfällige ärztliche Kontrolluntersuchungen anzuordnen.

 

6.3.  Informationspflicht

Die speziellen Weisungen der Schulleitung sind zu beachten. Jeder Schüler ist verpflichtet, sich täglich am offiziellen Anschlagbrett zu informieren. Für die Internen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Internatsordnung.

 

7. KONTAKTE  SCHULE  -  ELTERN

Die SAMD erachtet es als unabdingbare Voraussetzung, den Eltern von sich aus oder auf Anfrage alle Auskünfte über die schulischen Leistungen, das Betragen, die Absenzen etc. zu erteilen.

 

Die SAMD organisiert regelmässig Informationsabende und Schulbesuchstage.

 

Die SAMD begrüsst es aber auch, wenn die Eltern ihrerseits von sich aus Schul- und Erziehungsfragen zur Sprache bringen und Anregungen vortragen. Schulleitung und Lehrerschaft sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung gerne zu Besprechungen bereit.

 

 

8.  SCHULÄRZTLICHER  DIENST

Die SAMD hat einen offiziellen Schularzt. Seine Wahl erfolgt durch den Schulrat. Die Schüler müssen sich den gesetzlich verordneten Untersuchungen unterziehen. Ansteckende Krankheiten sind dem Schularzt zu melden. Anträge für länger dauernde Turndispense müssen ärztlich bestätigt sein. Der Schularzt kann als Beratungsstelle in allen Gesundheits- und Suchtmittelfragen ohne Mitteilung an die Schulleitung konsultiert werden.


9.  SCHULGELD,  VERSICHERUNGEN  UND  HAFTUNG

 

9.1. Das Schulgeld wird vom Schulrat festgelegt.

9.2. Jeder Schüler hat sich über den Abschluss einer privaten Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung auszuweisen. Die minimalen Versicherungsan-forderungen werden durch den Schulrat festgelegt.

 

9.3. Jeder Schüler haftet für durch ihn verursachte Beschädigungen am Eigentum der SAMD. Er hat sie unaufgefordert dem Verwalter zu melden.

 

10.  SCHUELERORGANISATION

Die Schülerorganisation vertritt die Schülerschaft und stellt den Kontakt zwischen der Schülerschaft, der Lehrerschaft und der Schulleitung her.

 

 

11.  DIVERSES

11.1. Schulweg

Für die Zeit vom Verlassen des Schulareals bis zum Wiedereintreffen in der Schule lehnt die Schweizerische Alpine Mittelschule Davos für sich, ihre Organe und Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich jede Haftung ab.

Autostopp ist den Schülern der SAMD untersagt.

 

11.2.  Benützung schuleigener Räumlichkeiten und Anlagen

Für die Benützung des Computerraumes, des Freizeithauses, des Tennisplatzes und anderer schuleigener Räumlichkeiten und Anlagen gelten die entsprechenden Verordnungen.

 

11.3. Besuch im Internat

Es ist internen und externen Knaben verboten, das Mädcheninternat zu betreten, in gleicher Weise gilt das Verbot für die Mädchen in Bezug auf das Knabeninternat. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Schulleitung gestattet. Zuwiderhandlungen können mit sofortigem Schulausschluss geahndet werden.

 

Der Besuch des Mädcheninternats durch externe Schülerinnen und der Besuch des Knabeninternats durch externe Schüler sowie durch Personen, die nicht der Schule angehören, bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Genehmigung durch die Internatsleitung.


 

11.4. Erwerbstätigkeit

Eine regelmässige Erwerbstätigkeit muss der Schulleitung schriftlich gemeldet werden. Diese kann eine die Gesundheit oder die schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Erwerbstätigkeit untersagen.

 

11.5. Fundbüro

Fundgegenstände sind auf dem Sekretariat abzugeben.

 

11.6. Legitimationskarte

Jeder Schüler erhält eine Legitimationskarte.

 

11.7. Parkplätze

Schuleigene Autoabstellplätze dürfen nicht von Schülern benützt werden.

 

11.8. Rauchen

Rauchen ist auf dem gesamten Schulareal verboten.

 

11.9. Unterrichtsfremde Veranstaltungen

Unterrichtsfremde Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig. Schulische Räume dürfen nur mit Bewilligung der Schulleitung benützt werden.

 

11.10. Wohnortwechsel

Der Unterkunftsort externer Schüler, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, muss dem Sekretariat sofort mitgeteilt werden.

Jeder Wohnortswechsel ist dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieses Schulreglement gilt für alle Schüler. Es wird jedem Schüler abgegeben.

 

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit hat jeder Schüler die bei Schuleintritt  zwischen der SAMD, dem Inhaber der elterlichen Gewalt und ihm abgeschlossene Vereinbarung nochmals zu unterzeichnen.

 

Reglemente und Weisungen können, sofern sie nicht am Anschlagbrett angebracht sind, bei der Schulleitung eingesehen werden.

 

Dieses Schulreglement tritt am 22. Juni 2009 Kraft und ersetzt dasjenige vom Mai 1999.

 

 

Namens des Schulrates:

 

sig. Dr. Urs Meisser            sig. Prof. Dr. Erich Schneider

Präsident                                  Vizepräsident

 

 

 

 

Davos, Juni 2009