Alpine Mittelschule Davos

Aufnahme externer SchülerInnen

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I. Informationen über die Schule

Organisation, Bildungsziele und schulisches Angebot

Die Schweizerische Alpine Mittelschule Davos (SAMD) ist eine ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln errichtete Stiftung.

Oberste Aufsichtsbehörde ist der Kleine Landrat der Landschaft Davos. Er ernennt einen Schul- und Stiftungsrat.

Die SAMD führt ein Gymnasium und eine Handelsmittelschule mit Berufsmaturität.


Das Gymnasium

Die gymnasiale Ausbildung nach den Bestimmungen des MAR (Maturitäts-Anerkennungs-Reglement) beginnt mit dem 7. Schuljahr und dauert sechs Jahre. Der Lehrgang schliesst mit der eidgenössisch anerkannten Maturität ab. Die Abschlussprüfungen werden von den eigenen Lehrern in unserer Schule abgenommen, wobei die Erfahrungsnoten mitgewertet werden. Unser Maturitätszeugnis berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt in alle schweizerischen Universitäten.

Ein Eintritt in die SAMD ist jederzeit möglich, spätestens jedoch zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung.

Der Unterricht gliedert sich gemäss MAR in drei Bereiche (vgl. auch Stundentafel der SAMD):

1.            Grundlagenfächer vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung und werden

vom 7. Schuljahr an erteilt.

2.            Schwerpunktfächer geben der Ausbildung des Schülers ein individuelles Profil

und werden ab dem 10. Schuljahr unterrichtet.

3.            Ergänzungsfächer ermöglichen im 11. und 12. Schuljahr das durch das             Schwerpunktfach gesetzte Profil zu verstärken, zu erweitern und zu ergänzen.


Die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität

Die Handelsmittelschule vermittelt gründliche Kenntnisse in den kaufmännischen Berufsfächern (Finanz- und Rechnungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaft, Recht, Informatik, Textverarbeitung/Korrespondenz), pflegt aber auch intensiv die Muttersprache und die modernen Fremdsprachen (Französisch, Englisch) und berücksichtigt allgemein bildende Fächer wie Geschichte, Geographie, Mathematik und die Naturwissenschaften. Sie schliesst an die 3. Sekundar- oder Mittelschulklasse an und verlangt mindestens neun vorausgehende Schuljahre. Die Handelsmittelschule führt in einem dreijährigen Kurs zum eidgenössisch anerkannten Diplom des BBT. Die Handelsdiplom-Prüfungen werden von den eigenen Lehrern abgenommen; die Erfahrungsnoten werden mitgewertet.

Inhaberinnen und Inhaber unseres Handelsdiploms können nach mindestens
35 Wochen praktischer Tätigkeit in einem Betrieb die Berufsmaturitätsprüfung (schriftliche Arbeit und mündliches Examen) ablegen.

Der Berufsmaturitäts-Ausweis berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt in eine Fachhochschule.


Das Internat

Zur Schule gehört unser Internat, in dem Knaben und Mädchen aus der Schweiz und dem Ausland Unterkunft und intensive Betreuung finden.



Fremdsprachige Schüler

Für den Eintritt in unsere Schule sind bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig. Für fremdsprachige Schüler werden Spezialkurse angeboten, in denen sie ihr Wissen weiter ausbauen und vervollständigen können.


Allgemeine Bestimmungen

Die Schule erteilt halbjährlich (Ende Januar und anfangs Juli) Zeugnisse. Die Promotionsbestimmungen sind in der "Verordnung über das Gymnasium im Kanton Graubünden (GymVO)" aufgeführt und auszugsweise im Dossier der Semesterzeugnisse enthalten.

Die Schulleitung orientiert die Eltern nach Bedarf auch durch Zwischenberichte.

Zu persönlichen Aussprachen stehen Ihnen nach Voranmeldung die Schulleitung, die Abteilungsbetreuer und die Fachlehrer/-innen (Tel. 081 410 03 11) gerne zur Verfügung.

Die kürzeste Aufenthaltsdauer eines Schüler an der SAMD beträgt ein Semester.

Der Austritt eines Schülers kann nur auf Quartalsende erfolgen und ist von
den Eltern vier Wochen vor dem Schlusstag dem verantwortlichen Abteilungsbetreuer schriftlich mitzuteilen.

Die externen Schüler sind von ihren Eltern gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern. Die Schule orientiert beim Eintritt schriftlich über den geforderten Versicherungsschutz.

Schulbücher müssen in Buchhandlungen oder auf dem freien Büchermarkt erworben werden (jährliche Auslagen im Durchschnitt Fr. 300.-- bis Fr. 500.--). Die Kosten für Schulhefte und Schreibmaterialien belaufen sich auf ca. Fr. 80.-- bis Fr. 150.-- pro Jahr.

Auslagen für Arbeitswochen, Exkursionen etc. gehen zu Lasten des Schülers.

Anmeldungen betreffend Schuleintritt können auf dem Schulsekretariat eingereicht werden. Der Anmeldeschluss für die einzelnen Abteilungen wird in der Lokalpresse bekanntgegeben.

Der Anmeldung sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- ausgefülltes Anmeldeformular
- letztes Zeugnis der bisher besuchten Schule (Fotokopie)
- Übertrittsnoten der abgebenden Schule (Formular).


Die Prüfungsgebühr von Fr. 100.- ist mit der Anmeldung einzuzahlen
(PC Konto 70-4920-8).

Der Kanton Graubünden richtet für Schüler, deren Eltern im Kanton Graubünden ansässig sind, auf Gesuch hin Stipendienbeiträge aus. Antragsformulare sind im Sekretariat erhältlich. Neben den finanziellen Verhältnissen der Eltern sind bei der Beurteilung Begabung und Fleiss des Schülers massgebend.

Ferientermine:

Herbst:                        2 Wochen im Oktober
Weihnachten/Neujahr:            2 Wochen
Sportferien:            1 Woche Ende Februar / Anfang März
Frühjahr:                        3 Wochen im April/Mai
Sommer:                        6 Wochen Anfang Juli bis Mitte August

Ein spezieller Plan regelt die Ferientermine 2 - 3 Jahre im Voraus.

Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen der SAMD und den Inhabern der elterlichen Gewalt oder Schülern ist Davos ausschliesslicher Gerichtsstand.
Erfüllungs- und  Betreibungsort ist Davos.



Verantwortliche Organe

Schul- und Stiftungsrat:           
Dr. iur. Urs Meisser, Davos Monstein; Präsident
Prof. Dr. Erich Schneider, Davos; Vizepräsident

Schulleitung:
Hansruedi Müller, Rektor
Severin Gerber, Prorektor
Dr. C. Hangartner, Prorektor

Gundolf Bauer, Internatsleiter


II. Aufnahmebedingungen

 

425.060 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeVO)

von der Regierung erlassen am 2 September 2008

 

I.     Allgemeine Bestimmungen

Art.      1      Grundsatz

1 Für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium, Handels- oder Fachmittelschule einer Bündner Mittelschule ist ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu durchlaufen.

 

2 Die privaten Mittelschulen können weitere Aufnahmevoraussetzungen festlegen, welche über jene dieser Verordnung hinausreichen.

 

Art.      2      Zweck des Aufnahmeverfahrens

1 Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten dem Unterricht in einer Mittelschulabteilung folgen können.

 

2 Dazu werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Aufnahmeprüfungsresultate stark gewichtet. In bestimmten Fällen werden die Übertrittsnote sowie die Leistungen in dem der Aufnahmeprüfung folgenden Ausbildungsjahr berücksichtigt.

 

Art.      3      Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung

Kandidatinnen und Kandidaten können ein Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung absolvieren für den Eintritt in die erste, dritte, vierte oder fünfte Gymnasialklasse sowie in die erste oder zweite Klasse der Handels- oder Fachmittelschule.

 

Art.      4      Einschränkung des Prüfungserfordernisses

1 Alle Bündner Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler auf Schuljahresbeginn in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer Aufnahmeprüfung aufnehmen:

 

1.     beim Übertritt von einer Abteilung einer Bündner Mittelschule in dieselbe Abteilung einer anderen, sofern die Schülerin oder der Schüler gemäss Promotionsreglement der abgebenden Schule in die nächsthöhere Klasse promoviert ist;

 

2.     beim Übertritt von einer ausserkantonalen Abteilung in dieselbe Abteilung einer Bündner Mittelschule, sofern der Übertritt mit einem Wohnsitzwechsel von Innehabenden der elterlichen Sorge zusammenhängt;

 

3.     beim Eintritt gestützt auf ein ausserhalb des Kantons bestandenes Aufnahmeverfahren in die Abteilung;

 

4.     beim Übertritt in die fünfte Gymnasialklasse nach Erlangen des Abschlusses einer Handels- oder einer Fachmittelschule, wobei das Schwerpunktfach gemäss dem entsprechenden Abschluss zu wählen ist.

 

2 Private Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden nach eigenen Bestimmungen aufnehmen und melden die Aufnahme dem Amt.

 

3 Das Amt kann in weiteren Ausnahmefällen auf Gesuch über Aufnahmen, Abteilungs- oder Schulwechsel mit ganzem oder teilweisem Prüfungserlass entscheiden und zusätzliche Auflagen verfügen.

 

II.     Organisation der Aufnahmeprüfung

Art.      5      Vorbereitung

Das Amt legt die Prüfungstermine, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsstandorte fest.

 

Art.      6      Anmeldung

1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt unter Angabe der angestrebten Abteilungen an den einzelnen Prüfungsstandorten. Mit der Anmeldung zur Prüfung ist am Prüfungsstandort die Prüfungsgebühr zu entrichten.

 

2 Innehabende der elterlichen Sorge bezeichnen gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern bei der Anmeldung zur Prüfung eine der Kantonssprachen als ihre Erstsprache.

 

Art.      7      Zulassung

1 Zur Aufnahmeprüfung zugelassen wird, wer nachweist:

1.     den Besuch der Primarschule, in der Regel der sechsten Klasse, bei einer Prüfung in die erste Klasse des sechsjährigen Gymnasiums;

2.     den Besuch der Sekundarschule, in der Regel der zweiten Klasse, bei Prüfungen in die dritte Klasse des Gymnasiums sowie in die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule.

 

2 Das Amt kann auf Gesuch die Prüfungszulassung bei fehlendem Sekundarschulbesuch bewilligen.

 

Art.      8      Steuerungs- und Prüfungsgruppen

1 Das Amt bestimmt eine Steuerungsgruppe, eine Prüfungsgruppe für die erste Gymnasialklasse sowie eine Prüfungsgruppe für die dritte Klasse des Gymnasiums, die erste Klasse der Handels- und der Fachmittelschule.

 

2 Mitglieder der Steuerungsgruppe und der Prüfungsgruppen werden nach den für nebenamtliche Mitarbeitende des Kantons geltenden Bestimmungen entschädigt.

 

Art.      9      Steuerungsgruppe

1 Der Steuerungsgruppe gehören eine Vertretung der Inspektorate und je zwei Vertretungen der privaten Mittelschulen und des Amtes an.

 

2 Die Steuerungsgruppe ist für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der Aufnahmeprüfungen verantwortlich. Sie regelt den Einsatz der Prüfungsgruppen, stellt die Übersetzung und die Verteilung der Prüfungsaufgaben sicher, bestimmt die Noten- und Punkteskala, organisiert die Nachkontrolle und erstellt die Liste aller Kandidatinnen und Kandidaten. Sie verfügt über Weisungsbefugnis gegenüber den Prüfungsgruppen und ihr obliegt die Berichterstattung an das Amt.

 

3 Die Steuerungsgruppe regelt in Absprache mit der aufnehmenden Schule die Aufnahmeprüfung in die vierte oder fünfte Gymnasialklasse sowie in die zweite Klasse der Handels- und Fachmittelschule.

 

Art.      10      Prüfungsgruppen

1 Die Prüfungsgruppe für die erste Gymnasialklasse setzt sich pro geprüftes Fach in der Regel aus zwei Lehrpersonen der Bündner Kantonsschule, zwei Lehrpersonen der privaten Mittelschulen und zwei Primarlehrpersonen zusammen.

 

2 Die Prüfungsgruppe für die dritte Gymnasialklasse sowie die erste Klasse der Handels- und Fachmittelschule setzt sich pro geprüftes Fach in der Regel aus zwei Lehrpersonen der Bündner Kantonsschule, zwei Lehrpersonen der privaten Mittelschulen und zwei Sekundarlehrpersonen zusammen.

 

3 Die Prüfungsgruppen erarbeiten die Aufgabenstellungen mit Korrekturhinweisen und Bewertungstabellen, evaluieren die Prüfungsergebnisse und erstatten Bericht zuhanden der Steuerungsgruppe.

 

Art.      11      Prüfungsleitung

Das Amt bestimmt die Leitung am Prüfungsstandort. Die Leitung des Prüfungsstandortes ist für die ordentliche Durchführung der Prüfung verantwortlich und meldet der Steuerungsgruppe die Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahmeprüfung in einer Auflistung.

 

Art.      12      Prüfungsaufsicht

Zur Beaufsichtigung der Prüfung kann das Amt Aufsichtspersonen einsetzen.

 

Art.      13      Korrektur

1 Die Korrektur der Prüfungen erfolgt für jedes Prüfungsfach gemeinsam an einem durch die Steuerungsgruppe bezeichneten Ort nach den Vorgaben der Prüfungsgruppen. Die korrigierten Prüfungsarbeiten werden der Steuerungsgruppe zur Nachkontrolle und als Grundlage für den Prüfungsentscheid zugestellt.

 

2 An den Prüfungsstandorten führt die Prüfungsleitung aufgrund der Prüfungsresultate die Konferenzen durch und beantragt der Steuerungsgruppe allfällige Änderungen der Prüfungsentscheide.

 

Art.      14      Prüfungsentscheid

Die Steuerungsgruppe fällt unter Beachtung der Angaben bei der Anmeldung die Prüfungsentscheide und teilt diese den Kandidatinnen und Kandidaten mit. Sie informiert die Leitung der Prüfungsstandorte über die Ergebnisse.

 

III.     Übertrittsnote

Art.      15      Grundsatz

Die Klassenlehrperson der zuletzt besuchten Primar- oder Sekundarschule erteilt den zur Aufnahmeprüfung Angemeldeten eine Übertrittsnote:

 

1.     bei einer Teilnahme an der Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse unmittelbar aus der sechsten Primarklasse;

 

2.     bei einer Teilnahme an der Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels- oder der Fachmittelschule unmittelbar aus der zweiten Sekundarklasse.

 

Art.      16      Berechnen der Übertrittsnote

1. aus sechster Primarklasse

 

Die Übertrittsnote in die erste Gymnasialklasse berechnet sich anhand des ersten Semesterzeugnisses der sechsten Primarschulklasse als auf eine halbe Note gerundeter Durchschnitt der Noten in den Fächern Mathematik, Erstsprache und Zweitsprache sowie in den Fachbereichen "Mensch und Umwelt" mit den Fächern Geografie, Geschichte, Naturlehre und "Musische Fächer" mit Zeichnen und Gestalten, Singen und Musik, Sporterziehung. Die Notendurchschnitte der Fachbereiche "Mensch und Umwelt" sowie "Musische Fächer" fliessen als nicht gerundete Notendurchschnitte in die Berechnung ein.

 

Art.      17

2. aus zweiter Sekundarklasse

 

Die Übertrittsnote in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule berechnet sich anhand des zuletzt ausgestellten Semesterzeugnisses als auf eine halbe Note gerundeter Durchschnitt der Noten in den Fächern Geografie, Geschichte/Staats- und Wirtschaftskunde, Naturlehre, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musik sowie Sporterziehung.

 

IV.     Gegenstand der Aufnahmeprüfungen und Bewertung

Art.      18      Prüfungsfächer

1 Es wird ausschliesslich schriftlich geprüft für die Zulassung in die

1.      erste Gymnasialklasse in der bei der Prüfungsanmeldung bezeichneten Erstsprache und in Mathematik/matematica;

2.     dritte Gymnasialklasse, die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule in der bei der Prüfungsanmeldung bezeichneten Erstsprache, in Englisch, Arithmetik und einem weiteren mathematisch-naturwissenschaftlich orientierten Fach. Als mathematisch-naturwissenschaftlich orientierte Fächer gelten Chemie, Biologie, Geometrie und Physik.

 

2 Das Amt bezeichnet das mathematisch-naturwissenschaftlich orientierte Prüfungsfach bis am 30. September.

 

3 Für die Zulassung in die vierte oder fünfte Gymnasialklasse sowie in die zweite Klasse der Handels- oder Fachmittelschule wird in der bei der Prüfungsanmeldung bezeichneten Erstsprache, in Englisch, Mathematik und zwei weiteren durch das Amt auf Antrag der Schule zu bestimmenden Fächern geprüft.

 

Art.      19      Prüfungsfachnoten

1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit Viertelsnoten bewertet und als Prüfungsfachnoten bezeichnet.

 

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Art.      20      Einbezug der Übertrittsnote

Sofern eine Übertrtittsnote vorliegt, wird diese im Zusammenhang mit den Aufnahmeprüfungen berücksichtigt und zählt als zusätzliche Prüfungsfachnote.

 

Art.      21      Prüfungsdurchschnitt

Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Prüfungsfachnoten.

 

Art.      22      Bestehensvoraussetzungen

1 Die Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ist bestanden, wenn die Prüfungsfachnoten unter vier durch Noten über vier mindestens doppelt kompensiert werden.

 

2 Die Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.50 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note vier nach unten nicht mehr als 1.50 Notenpunkte betragen.

 

3 Die Aufnahmeprüfung in die erste oder zweite Klasse der Handels- und Fachmittelschule sowie in die vierte oder fünfte Gymnasialklasse ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.00 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note vier nach unten nicht mehr als 1.50 Notenpunkte betragen.

 

V.     Schulwahl und Abschluss des Aufnahmeverfahrens

 

Art.      23      Schulwahl

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl.

 

Art.      24      Abschluss des Aufnahmeverfahrens in die erste Gymnasialklasse

1 Wer am Ende der ersten Gymnasialklasse die Promotion erreicht, hat das Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen.

 

2 Eine Nichtpromotion am Ende der ersten Gymnasialklasse hat eine Überweisung an die Volksschule zur Folge. Die Zuweisung erfolgt gemäss den Bestimmungen der das Übertrittsverfahren im Volksschulbereich regelnden Verordnung.

 

Art.      25      Meldeerfordernis

1 Alle Neueintritte und Austritte von Bündner Schülerinnen und Schülern sind dem Amt durch die Schule innert 10 Tagen nach Ein- oder Austritt zu melden.

 

2 Das Ein- oder Austrittsdatum ist massgebend für die Berechnung des Kantonsbeitrages pro rata temporis. Erfolgt die Eintrittsmeldung verspätet, wird der Kantonsbeitrag für die Zeit nach Eingang der Mutationsmeldung berechnet und vergütet.

 

VI.     Schlussbestimmungen

Art.      26      Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Amt.

 

Art.      27      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen vom 14. September 1999 6 wird aufgehoben.

 

Art.      28      Übergangsregelung für Handels- und Fachmittelschule

1 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/09 die dritte Klasse der Volksschuloberstufe, die dritte oder vierte Gymnasialklasse besuchen, richtet sich das Aufnahmeverfahren in die Handels- und Fachmittelschule nach bisherigem Recht.

 

2 Diese Schülerinnen und Schüler absolvieren nach Aufnahme die im Schuljahr 2009/10 an der Handels- und Fachmittelschule beginnende Ausbildung gemäss den bisherigen Lehrplänen.

 

Art.      29      Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. September 2008 in Kraft.