Alpine Mittelschule Davos

Absenzenreglement

Attention: open in a new window. Print
There are no translations available.


A Rechtliche Grundlagen:

Schulreglement SAMD

 

Auszug:

3.3. Besuch:

Die Schüler sind zu regelmässigem und pünktlichem Unterrichtsbesuch verpflichtet.

Die Teilnahme an von der Schule organisierten Anlässen wie Projektwochen, Exkursionen, Vorträgen, Sporttagen etc. ist obligatorisch.

 

4. Disziplinarordnung:

4.1. Verstösse gegen das Schulreglement und die Internatsordnung werden

disziplinarisch geahndet:

Durch die Fachlehrer

-       Verwarnung

-       Ausschluss aus der Unterrichtsstunde

-       Zusatzarbeit

 

Durch den Internatsleiter und die Internatsmitarbeiter

-       Verwarnung

-       Flankierende Massnahmen: Einschränkung der Freizeitgestaltung

 

Fachlehrer und Internatsmitarbeiter melden schwere oder wiederholte Verstösse gegen das Schulreglement und die Internatsordnung der Schulleitung.

 

Durch die Schulleitung

-       Schriftlicher Verweis

-       Längerer Ausschluss aus dem Unterricht

-       Ultimatum, nach Anhörung der Lehrerkonferenz

 

Durch den Schulrat

-       Ausschluss aus der Schule bzw. aus dem Internat mit oder ohne

vorangegangenem Ultimatum.

 

(siehe Schulreglement 4.2. Ergänzende Ausführungsbestimmungen)

 


B Absenzen- und Urlaubsordnung

 

1. Grundsatz

1.1.             Der Schulbesuch ist obligatorisch. Der Unterricht ist regelmässig und pünktlich zu besuchen. Für Schulversäumnisse tragen die Lernenden und deren Erziehungsberechtigte die Verantwortung. Verpasster Schulstoff muss seriös aufgearbeitet werden.

1.2.            Urlaube müssen gemäss Absenzen- und Urlaubsordnung korrekt beantragt und unvorhersehbare Schulversäumnisse wahrheitsgetreu und ohne Aufforderung entschuldigt werden.

1.3.            Die Absenzen werden in das Zeugnis eingetragen.

 

2. Schulversäumnisse

2.1.            Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht oder einem obligatorischen Schulanlass fern, liegt ein Schulversäumnis vor. Eine versäumte Lektion gilt als Absenz und wird von der Fachlehrperson in das Klassenbuch eingetragen.

2.2.            Jedes Schulversäumnis muss von den Lernenden ohne Aufforderung auf einem Absenzenblatt eingetragen werden. Das Absenzenblatt kann auf www.samd.ch bezogen werden. Die Begründung der Absenz ist durch den Inhaber der elterlichen Gewalt oder bei mündigen Lernenden durch sie selber zu unterschreiben.

2.3.            Die Visa der Fachlehrpersonen sind innert 7 Tagen nach der Absenz einzuholen.

2.4.            Das vollständig ausgefüllte Absenzenblatt ist spätestens 10 Tage nach der Absenz der Klassenlehrperson zum Schlussvisum vorzulegen.

2.5.            Die Klassenlehrperson reicht alle Absenzenblätter der Klasse an das Sekretariat zwecks Erfassung der Absenzenstatistik weiter. Anlässlich der Zwischenzensurkonferenzen und der Zensurkonferenzen erstellt das Sekretariat pro Klasse eine Bilanz der Absenzen. Das Original des Absenzenblattes geht zurück zur Klassenlehrperson.

2.6.            Jede nicht vorhersehbare Absenz wie Krankheit, Unfall usw. muss bis spätestens 09.00 Uhr telefonisch oder elektronisch dem Sekretariat der SAMD gemeldet werden. Die Liste der abgemeldeten Schüler und Schülerinnen wird bis 10.00 Uhr im Lehrerzimmer ausgehängt. Verlässt eine Person während des Schulbetriebs die Schule, meldet sie sich im Sekretariat ab.

2.7.            Die Lernenden haben eine Absenz sofort der betroffenen Fachlehrperson zu melden, wenn während der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit eine Arbeit vorzuweisen oder ein Unterrichtsbeitrag (wie z.B. Vortrag, Übungslektion usw.) zu leisten ist.

2.8.            Beim 4. unvorhersehbaren Schulversäumnis innerhalb eines Semesters muss ein Gespräch zwischen Klassenlehrperson oder Fachlehrperson und der Schülerin oder dem Schüler stattfinden. Die Lehrperson kann eine weitere erziehungsberechtigte Person zum Gespräch beiziehen oder ein Arztzeugnis verlangen.

2.9.            Ab dem 5. unvorhersehbaren Schulversäumnis findet jeweils zusätzlich ein Gespräch mit der Schulleitung statt. Für jedes weitere unvorhersehbare Schulversäumnis wird ein Arztzeugnis und für Volljährige zusätzlich die Unterschrift des Erziehungsberechtigten verlangt.


 

3. Urlaubsgesuche

3.1.            Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.

3.2.            Für jedes voraussehbare Schulversäumnis ist im Voraus ein Gesuch zu stellen. Ein Muster eines Urlaubsgesuches kann unter www.samd.ch bezogen werden.

3.3.            Urlaubsgesuche sind der Klassenlehrperson einzureichen. Das Urlaubsgesuch ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder bei mündigen Lernenden durch diese selber zu unterschreiben. Zusammen mit dem Urlaubsgesuch ist ein vollständig ausgefülltes Absenzenblatt einzureichen.

3.4.            Jene Fachlehrpersonen, die auf einen beantragten Urlaubstag bereits eine Prüfung angesagt haben oder ansagen, sind sofort durch die Lernenden über das Urlaubsgesuch zu informieren.

3.5.            In eindeutigen Fällen kann die Klassenlehrperson gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Erteilung von Urlaub bis zu einem Tag Urlaub gewähren. Der gewährte Urlaub wird in der Regel an einem Samstagmorgen in angemessener Form kompensiert. In dieser Zeit wird der verpasste Schulstoff aufgearbeitet.

3.6.            Vom Klassenlehrer abgelehnte Gesuche können von den betroffenen Lernenden der Schulleitung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden. Diese orientiert die Klassenlehrperson.

3.7.            Urlaubsgesuche sind so früh wie möglich, mindestens jedoch 5 Tage vor dem gewünschten Urlaub, der Klassenlehrperson einzureichen.

3.8.            Auf Gesuche, die ohne ausreichende schriftliche Begründung zu spät eintreffen, wird nicht eingetreten.

 

4. Verstösse gegen die Absenzenordnung

4.1.            Verstösse gegen die Absenzenordnung werden bestraft.

4.2.            Folgende Verstösse kann die Lehrperson in Absprache mit der Klassenlehrperson mit zusätzlicher Arbeit bestrafen:
- Nachlässigkeiten als Entschuldigungsgrund
- Formelle Verstösse gegen die Absenzenordnung.

4.3.            Folgende Verstösse ziehen zusätzlich einen Verweis nach sich:
- Gezieltes Fehlen einzelner Lektionen und Prüfungen
- Wiederholtes Verstossen gegen die Absenzenordnung
- Nicht wahrheitsgetreue Angaben bei unvorhersehbaren Schulversäumnissen oder in
Urlaubsgesuchen

4.4.            Gemäss Disziplinarordnung kann die Schulleitung schwere oder wiederholte Verstösse gegen dieses Reglement mit längerem Ausschluss aus dem Unterricht oder nach Anhörung der Lehrerkonferenz mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule ahnden.

4.5.            Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler aus der Schule ausschliessen.

4.6.            Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung für das Absenzenwesen. Um den regulären Unterricht zu gewährleisten, kann sie spezielle Regelungen erlassen.


5.   Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Urlaubsordnung
Einstufung von Urlaubsgesuchen

Grundsätzliches zur Erinnerung:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.

Urlaubsgesuche sind so früh wie möglich, mindestens jedoch 5 Tage vor dem gewünschten Urlaub, der Klassenlehrperson schriftlich einzureichen.

Urlaubsgesuchen ist zusätzlich zur Begründung ein ausgefülltes Absenzenblatt sowie eine Bestätigung des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. der entsprechenden Institution beizulegen.

Der gewährte Urlaub wird in der Regel an einem Samstagmorgen in angemessener Form kompensiert. In dieser Zeit wird der verpasste Schulstoff aufgearbeitet.